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StGB § 105 Nötigung von Verfassungsorganen

StGB § 105 Nötigung von Verfassungsorganen

[ Auszug: (1) Wer 1. ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes oder einen seiner     Ausschüsse, 2. die Bundesversammlung oder einen ihrer Ausschüsse oder  ... ]